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   BGH, 31.05.2022 - VIII ZR 304/21   

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https://dejure.org/2022,14001
BGH, 31.05.2022 - VIII ZR 304/21 (https://dejure.org/2022,14001)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2022 - VIII ZR 304/21 (https://dejure.org/2022,14001)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21 (https://dejure.org/2022,14001)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.2021 - VIII ZR 91/20

    Gebührenstreitwert einer Räumungs- und Herausgabeklage für eine Mietwohnung:

    Auszug aus BGH, 31.05.2022 - VIII ZR 304/21
    Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet.
  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZR 233/22

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Dem wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, die vereinbarte Miete weiterhin zu erhalten, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass an Stelle des bisherigen Mieters der Nachmieter die Verpflichtung zur Zahlung der Miete übernehmen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 4 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieterwechsel gerichteten Klage]).

    Denn nicht die Dauer oder das Bestehen des Mietverhältnisses als solches ist in Fällen wie dem vorliegenden zwischen den Mietvertragsparteien streitig, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, aaO Rn. 3).

    Das Interesse des Vermieters ist bei einem von ihm nicht gewollten Mieterwechsel vielmehr in der Regel darauf gerichtet, der Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und den mit einem solchen Mieterwechsel etwa einhergehenden wirtschaftlichen Risiken entgegenzuwirken (vgl. zu den mit einem Mieterwechsel für den Vermieter verbundenen Nachteilen Senatsurteil vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21, BGHZ 233, 215 Rn. 29).

    Deshalb ist es angemessen, in solchen Fällen den Wert der Beschwer im Wege der Schätzung gemäß § 3 ZPO lediglich mit der anteiligen Jahresnettomiete, die auf den wechselwilligen Mieter entfällt, zu bemessen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, aaO [zum Streitwert]).

  • BGH, 10.10.2023 - VIII ZR 233/22

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

    Dies rechtfertigt es, das Interesse der Beklagten an der Abänderung der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung lediglich mit der anteiligen Jahresnettomiete, die auf die Klägerin zu 2 als wechselwillige Mieterin entfällt, zu bemessen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 3 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieterwechsel gerichteten Klage]).
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